Ohne sie ist keine Eintragung ins Grundbuch möglich: die
Unbedenklichkeitsbescheinigung. Es gibt mehrere davon, hier geht es um die sogenannte
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, die beim Kauf einer Immobilie nachzuweisen ist. Mit der Erteilung der Bescheinigung bestätigt das zuständige Finanzamt, dass keine steuerlichen Bedenken gegen die Eintragung von neuen Eigentümern der Immobilie ins Grundbuch bestehen. Und bestätigt damit gleichzeitig, dass die Käufer die geforderte Grunderwerbsteuer bezahlt haben.
Ohne eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung wird das Grundbuchamt keine Eintragungen vornehmen – und kann der Kaufvertrag nicht abgeschlossen werden. Beim
Hauskauf bzw. allgemein beim Immobilienerwerb können die Vertragsparteien zwar bereits den Kaufvertrag unterschreiben und notariell beurkundet haben – ohne die Zahlungsbestätigung durch das Finanzamt in Form der Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt jedoch keine Eintragung ins Grundbuch und die Verkäuferseite muss auf die Zahlung des Kaufpreises warten.
Grundsätzlich stellt das Finanzamt Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. In der Regel beantragt der beauftragte Notar diese Bescheinigung direkt beim Finanzamt. Nach Prüfung aller Unterlagen lässt das Finanzamt dem „Steuerschuldner“ den Grunderwerbssteuerbescheid zukommen. Die Grunderwerbsteuer ist eigentlich von Käufer und Verkäufer als
Gesamtschuldner zu zahlen. In der Praxis wird im Kaufvertrag dann meist festgelegt, dass die Käuferseite die Zahlung der Steuerschuld trägt.
Ist die Zahlung beglichen ist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Zusammen mit den Notarkosten, Gerichtsgebühren, der Provision für die Vermittlung und den Kosten für die Grundbucheintragung zählt die Grunderwerbsteuer zu den Kaufnebenkosten.
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt: Das Prozedere in der ÜbersichtBesondere Bedingungen für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen nicht. Die gesetzliche Grundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Demzufolge steht allen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu, die als steuerlich unbedenklich gelten. Im Grunde ist die einzige Voraussetzung erfüllt, sofern die Steuerschulden beim Finanzamt (Grunderwerbssteuer) beglichen wurden und keine offenen Forderungen (betrifft nur Grunderwerbsteuer) vorliegen.
Es gibt drei Ausnahmen, in denen keine Grunderwerbsteuer gezahlt und somit auch keine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss.
Steuerfreiheit besteht in diesen Fällen:
Nicht nur das Grundbuch fordert eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, sondern auch Banken als Partnerin für die
Baufinanzierung. Auch sie werden den Kaufpreis erst überweisen, wenn die
Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung kostet verglichen mit dem Immobilienwert bzw. der Höhe der Baufinanzierung wenig: zwischen 5 und 20 Euro. Üblich ist es hier, dass die Gebühr den
Kaufnebenkosten zugeordnet wird. Wichtiger ist aber für Interessierte, dass ohne steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Hauskauf abgeschlossen werden kann. Das Grundbuchamt fordert diese, aber auch die finanzierenden Banken als Sicherheit.
Gut ist, dass eine Unbedenklichkeitsbescheinigung weder Aufwand noch große Hürde beim Projekt Immobilienerwerb sein dürfte. Ist die Grunderwerbssteuer bezahlt oder die Steuerfreiheit festgestellt, stellen Finanzämter diese in der Regel umstandslos aus. Das Beste: Der Notar nimmt Ihnen hier die meisten Formalitäten ab und Sie können sich auf andere Themen rund um Ihre Baufinanzierungsprojekte kümmern.
Wir sind spezialisiert auf Baufinanzierungen und haben bereits unzählige Kaufprozesse und Bauprojekte erfolgreich begleiten dürfen. Gern beraten wir Sie zur Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie zu allen Fragen rund um Ihre Baufinanzierung bzw.
Immobilienfinanzierung.