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Nießbrauch

Mit dem Nießbrauchrecht wird einer bestimmten Person in Abteilung II des Grundbuchs das Recht eingeräumt, aus der Immobilie einen Nutzen zu ziehen. Sie darf ein Wohnrecht ausüben oder Ansprüche auf Mieteinnahmen geltend machen. Das Nießbrauchrecht stellt eine Belastung der Immobilie dar und macht sie in der Regel unverwertbar, so lange dieses gilt.

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