Ein Vorkaufsrecht wird in Abt. II des Grundbuchs eingetragen. Es sichert einer dritten Person zu, dass sie im Falle eines Verkaufs der Immobilie das Objekt zu den ausgehandelten Bedingungen erwerben kann. Möchte sie die Immobilie nicht kaufen, muss sie dem Verkauf zustimmen. Das Vorkaufsrecht wird häufig innerhalb von Familien und zwischen Mietern - Vermietern geschlossen.
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