Die Auflassungsvormerkung bezeichnet das Recht eines Immobilienkäufers auf die Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch. Denn häufig vergeht Zeit zwischen der Vertragsunterzeichnung und der Grundbucheintragung. Für diesen Zeitraum wird eine Auflassungsvormerkung in der Abteilung II des jeweiligen Grundbuchs eingetragen.
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