Teileigentum bezeichnet das Eigentum an einer nicht zu Wohnzwecken genutzten Einheit innerhalb eines Gebäudes. Es steht im Gegensatz zum Sondereigentum, das ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt ist. Teileigentum kann beispielsweise Gewerberäume, Lagerflächen oder Stellplätze umfassen und wird – wie Wohneigentum – als eigenständige Einheit im Grundbuch eingetragen.
Das Teileigentum ist gesetzlich in § 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt und unterliegt denselben grundlegenden Vorschriften wie Sondereigentum, mit der Besonderheit, dass es nicht für Wohnzwecke genutzt werden darf.
Teileigentum umfasst verschiedene gewerbliche und sonstige nicht zu Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten, darunter:
Gewerbeeinheiten
Garagen oder Stellplätze
Lager- und Abstellflächen
Die Begriffe Teileigentum und Sondereigentum unterscheiden sich in ihrer Nutzung, unterliegen jedoch ähnlichen rechtlichen Regelungen:
Teileigentum bietet Eigentümern ähnliche Rechte wie Wohnungseigentum, bringt jedoch einige Besonderheiten mit sich:
Eigentümerrechte wie bei Wohneigentum
Eigenständige Nutzung und Verwertung
Baurechtliche Vorschriften
Teileigentum ist der gewerbliche oder nicht zu Wohnzwecken genutzte Anteil einer Immobilie, der eigenständig verwaltet, verkauft oder finanziert werden kann. Es unterliegt ähnlichen Regeln wie Sondereigentum, darf jedoch nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Besonders in Wohn- und Geschäftshäusern kommt Teileigentum häufig vor, da es Gewerbetreibenden ermöglicht, Räume innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zu besitzen.
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