
Susanne Knofe
|
Expertin für Baufinanzierung
|
Stand: 30. Dezember 2025
Sie teilen uns Ihr Vorhaben und Ihre Eckdaten mit
Wir vereinbaren einen Beratungstermin (innerhalb von 24 Stunden)
Sie erhalten ein individuelles Finanzierungsangebot (aus über 450 Banken)
Wir reichen gemeinsam alle relevanten Unterlagen und Nachweise ein
Ihre Finanzierung kann unterschrieben werden
Die Übertragung eines Hauses an die eigenen Kinder kann eine Option zur vorweggenommenen Vermögensweitergabe sein. Dabei spielen nicht nur rechtliche und steuerliche Aspekte eine Rolle, sondern auch persönliche Ziele, Absicherung und die Frage, ob ein Nießbrauch oder Wohnrecht bestehen bleiben soll.
Eine allgemeingültige Empfehlung für den Zeitpunkt gibt es nicht. Der richtige Zeitpunkt hängt von Zielen wie Steueroptimierung, Vermögensplanung und persönlichen Lebensumständen ab. Frühzeitige Übertragungen können steuerliche Vorteile bringen, weil Freibeträge der Schenkungsteuer genutzt werden. Andererseits sollten Eltern ihre eigene finanzielle und gesundheitliche Absicherung bedenken, bevor sie lastenfreie Immobilien übertragen. Eine individuelle Prüfung der finanziellen Rahmenbedingungen ist sinnvoll. Beratungen durch Steuer- und Rechtsberater können helfen, optimale Zeitpunkte zu identifizieren.
Ja, eine Übertragung des Hauses mit Nießbrauchsrecht ist möglich. Dabei behalten Sie das Recht, das Haus weiterhin zu nutzen oder Erträge daraus zu ziehen. Der Nießbrauch kann in der Übertragungsvereinbarung verankert werden. Er sichert Eltern oft das lebenslange Wohnrecht oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Übertragung mit Nießbrauch beeinflusst den Wert der Schenkung. Denn der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert, der bei der Schenkungsteuer zugrunde gelegt wird.
Auch eine Übertragung mit Wohnrecht ist möglich. Im Unterschied zum Nießbrauch ist das Wohnrecht eng an die Nutzung durch den Berechtigten gebunden.
Das bedeutet: Sie übertragen das Eigentum an die Kinder, behalten jedoch ein persönliches Wohnrecht. Ein Wohnrecht kann zeitlich oder auf bestimmte Räume beschränkt sein.
Das Wohnrecht wirkt sich auf den Wert der Schenkung aus. Es kann den steuerpflichtigen Wert der Übertragung reduzieren.
Immobilien können über Schenkung oder teilweise Übertragung an mehrere Kinder vererbt bzw. übertragen werden.
Die gängigsten Wege sind:
Bei mehreren Kindern kann das Haus anteilig übertragen werden. Das bedeutet, dass jedes Kind einen bestimmten Miteigentumsanteil erhält.
Der genaue Anteil sollte mit Blick auf familiäre und steuerliche Aspekte festgelegt werden. Ein Notarvertrag ist für jede Übertragung erforderlich.
Ja, ein Haus kann anteilig an mehrere Kinder übertragen werden. Dabei wird der Besitz in Miteigentumsanteile aufgeteilt. Jedes Kind wird als Miteigentümer eingetragen. Die Anteile können unterschiedlich groß sein. Die Übertragungen können auch gestaffelt erfolgen, um steuerliche Freibeträge mehrfach zu nutzen. Dies sollte frühzeitig geplant werden.
Es gibt keinen „besten“ pauschalen Weg. Die für Sie passende Lösung hängt von Zielen, finanzieller Absicherung und familiären Verhältnissen ab. Wichtige Orientierungspunkte sind:
Die Auswahl der geeigneten Form sollte immer auf Ihre persönliche Situation abgestimmt werden. Eine frühzeitige Planung erhöht die Flexibilität und Sicherheit.
Die Übertragung eines Grundstücks erfolgt über einen notariellen Vertrag. Grundstücke unterliegen der Auflassung und Eintragung ins Grundbuch. Ein Notar erstellt die Urkunde und sorgt für die Eintragung der neuen Eigentümer. Je nach Übertragungsform können zusätzliche Rechte, wie Nießbrauch oder Wohnrecht, festgelegt werden. Die Eintragung ist für die Rechtswirksamkeit entscheidend. Ohne notarielle Beurkundung ist eine Übertragung nicht möglich.
Ein Haus kann sowohl durch ein Testament als auch durch einen Erbvertrag vererbt werden. Beide Wege haben unterschiedliche rechtliche und steuerliche Implikationen. Ein Testament gibt Ihnen maximale Flexibilität beim Festlegen von Erbeinsetzungen und Bedingungen. Ein Erbvertrag ist verbindlicher, erfordert aber die Zustimmung aller Beteiligten zur Vertragsgestaltung. In beiden Fällen empfiehlt sich frühzeitige rechtliche Beratung. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten im Erbfall reduzieren.
Bei Schenkung oder vorzeitiger Erbfolge gelten Schenkungsteuervorschriften. Kinder haben in Deutschland einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil alle zehn Jahre. Ist der Wert der übertragenen Immobilie höher, fällt Schenkungsteuer an. Die genaue steuerliche Belastung hängt vom Wert, Freibeträgen und persönlichen Verhältnissen ab.
Auch bei Übertragungen mit Belastungen wie Grundschulden oder Hypotheken gilt: Die bestehenden Lasten gehen mit dem Eigentum über. Kinder können die Übertragung nur übernehmen, wenn sie die bestehenden Verpflichtungen erfüllen. Dies sollte im Vorfeld geklärt werden.
Bei früher Übertragung ist es wichtig, die eigene Absicherung sicherzustellen. Nießbrauch oder Wohnrecht können ein lebenslanges Nutzungsrecht sichern. Ohne solche Vereinbarungen kann das Wohnrecht der Eltern nach Eigentumsübergang eingeschränkt sein. Dies ist bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.
Zu den üblichen Kosten gehören:
Notar und Grundbuchamt berechnen ihre Gebühren nach dem Wert der Immobilie. Eine transparente Kostenschätzung sollte vorab eingeholt werden.
Die Übertragung eines Hauses an Kinder kann steuerliche Vorteile bieten und die familiäre Vermögensplanung erleichtern. Sie löst aber auch komplexe Fragen zu Absicherung, Steuern und Vertragsgestaltung aus. Ob eine Schenkung, Übertragung mit Nießbrauch oder Erbregelung sinnvoll ist, hängt von individuellen Zielen ab. Die frühzeitige fachliche Prüfung ist entscheidend, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Susanne Knofe
|
Stand: 30. Dezember 2025
3,62 %
Sollzins p.a
2 % anfängliche Tilgung
1.170,84 € monatliche Rate
Das Finanzierungsbeispiel ist für eine Immobilie mit Kaufpreis/Herstellungskosten von 400.000 Euro. Der Beleihungswert ist mit 70 % angenommen.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Hilfe?
