Susanne Knofe
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Expertin für Baufinanzierung
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Stand: 1. Mai 2024
Sie teilen uns Ihr Vorhaben und Ihre Eckdaten mit
Wir vereinbaren einen Beratungstermin (innerhalb von 24 Stunden)
Sie erhalten ein individuelles Finanzierungsangebot (aus über 450 Banken)
Wir reichen gemeinsam alle relevanten Unterlagen und Nachweise ein
Ihre Finanzierung kann unterschrieben werden
Am 27. Februar fiel der Startschuss für eine neue KfW-Förderung, die nicht nur die Wohnungen, sondern in der Vergangenheit auch die Gemüter erhitzte. Das sogenannte Heizungsgesetz fördert Vorhaben, bei denen auf klimafreundliche Heizungen umgestiegen werden sollen. Alles Wichtige zum Förderfahrplan erfahren Sie hier.
Unser Tipp: Es ist möglich, die Fördermittel auch nachträglich zu beantragen bzw. von der alten BAFA-Förderung auf die neue KfW-Förderung zu wechseln.
Wärmepumpen
Biomasseheizungen (Heizen mit Pellets)
Solarthermie-Anlage (zur Heizungsunterstützung)
Brennstoffzellenheizungen
Anschluss an Fern- oder Nahwärmenetz
Hybridheizungen (z. B. Wärmepumpe + Solarthermie, Holzheizung + Solarthermie, Scheitholzkessel + Pelletheizung)
Wasserstofffähige Heizung (Investitionsmehrausgaben)
Die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten liegt bei 30.000 Euro. Daraus ergibt sich eine maximale Fördersumme von 21.000 Euro.
Die Grundförderung für den Heizungsaustausch beträgt 30 % (bei Heizung mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien)
Einkommensbonus von 30 % für alle mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
Effizienzbonus von 5 % (für Erdwärmepumpen und Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel)
Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 20 % (wenn mindestens 20 Jahre alte Heizungen (Öl, Gas, Kohle, Nachtspeicher) getauscht werden)
Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro (wenn bei Biomasseanlagen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden)
Ergänzungskredite mit günstigen Konditionen für energetische Einzelmaßnahmen
Unser Tipp: Die Boni sind kombinierbar: Bis zu 70 Prozent Förderung sind möglich.
Jetzt: Sie planen Ihren Heizungsaustausch mit einem Energieeffizienz-Experten bzw. mit einem Fachunternehmen
Sie schließen einen Lieferungs- oder Leistungsvertrages mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – gilt auch rückwirkend für bereits abgeschlossene Verträge seit dem 29.12.2023 (= Veröffentlichung der geänderten Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude. Diese Übergangsregelung gilt allerdings nur für Vorhaben, die spätestens am 31.8.2024 begonnen werden und für die der Antrag bis zum 30.11.2024 eingeht.)
Seit dem 1.2.2024 können Sie sich auf den Seiten der KfW registrieren. Die Registrierung ist die Voraussetzung, einen Förderantrag stellen zu können.
Seit dem 27.2.2024 können Interessierte – wiederum im KfW-Portal – mit einem selbstbewohnten Einfamilienhaus als Erste einen Zuschussantrag ggf. mit Ergänzungskredit stellen. Dafür sind nötig: die Bestätigung zum Antrag (BZA) vom Energieeffizienz-Experten, der Lieferungs- oder Leistungsvertrag.
Ergänzungskredite müssen bei einem Finanzierungspartner gestellt werden, z. B. Ihre Hausbank. Dafür sind nötig: die Zusage der KfW und/oder ein Zuwendungsbescheid der BAFA
Susanne Knofe
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Stand: 1. Mai 2024
3,13 %
Sollzins p.a
2 % anfängliche Tilgung
1.068,75 € monatliche Rate
Das Finanzierungsbeispiel ist für eine Immobilie mit Kaufpreis/Herstellungskosten von 400.000 Euro. Der Beleihungswert ist mit 70 % angenommen.
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