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Erbe ausschlagen: Fristen und Kosten der Erbausschlagung

susanne-knofe Baufin-Experte

Susanne Knofe

|

Expertin für Baufinanzierung

|

Stand: 20. September 2023

Das Wichtigste in Kürze

    • Ein Erbe kann jede Person ausschlagen, die das 18. Lebensjahr erreicht hat.
    • Das Ausschlagen des Erbes muss entweder beim zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erfolgen. Die Kosten betragen mindestens 30 Euro.
    • Ein Erbe muss innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden, sonst gilt die Erbschaft als angenommen.
    • Alternativ zur Erbausschlagung können Sie einen Nachlassverwalter bestellen, der das Vermögen ordnet und offene Schulden mit vorhandenem Kapital begleicht.

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Eine Erbschaft bedeutet nicht immer nur, viel Geld und Wertsachen hinterlassen zu bekommen. Das Erbe kann auch mit Schulden behaftet sein. Und wer eine solche Erbschaft antritt, übernimmt die Verbindlichkeiten des Verstorbenen. In einigen Fällen ist es daher sinnvoll, ein Erbe auszuschlagen. Wie aber funktioniert das, welche Fristen gelten und was kostet das Ausschlagen des Nachlasses?

Wer kann ein Erbe ausschlagen?

Paragraf 1942 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besagt, dass jeder Erbe ab 18 Jahren sein Erbe ausschlagen darf, sobald der Erblasser verstorben und die Erbschaft bekannt gegeben ist. Dies betrifft sowohl Erben, die nach einem Testament benannt sind wie auch solche nach der gesetzlichen Erbfolge. Bei Minderjährigen muss die Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Zusätzlich muss dies durch das Familiengericht genehmigt werden.

Hinweis: Eine Erbschaft wird offiziell nur im Rahmen einer Testamentseröffnung bekannt gegeben. Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben nicht vom Nachlassgericht informiert.

So wird ein Erbe ausgeschlagen

Bevor Sie ein Erbe ausschlagen, sollten Sie sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen. Dazu gehört das Vermögen, aber auch die Schulden des Erblassers. Handelt es sich um eine Immobilie, ist ggf. die vorhandene Restschuld zu prüfen. Anhand dieser Informationen können Sie entscheiden, ob Sie das Erbe ausschlagen oder annehmen möchten.

Überwiegen die Schulden und wollen Sie die Erbschaft ausschlagen, haben Sie zwei Möglichkeiten. Es reicht nicht aus, die Erbausschlagung gegenüber der Familie mündlich zu erklären. Auch ein einfaches Schreiben ist nicht gültig.

1. Erklärung auf dem Nachlassgericht zur Niederschrift (Paragraf 1945 BGB)

Sie suchen die Rechtsantragsstelle des Nachlassgerichtes an Ihrem Wohnort oder dem des Erblassers auf und erklären dort, dass Sie das Erbe ausschlagen. Der Rechtspfleger hält die Erbausschlagung schriftlich fest und reicht Ihnen die Aufzeichnung zur Unterschrift. Für die Erklärung auf dem Nachlassgericht zur Niederschrift benötigen Sie lediglich den Personalausweis.

Ist der Verstorbene Deutscher mit Wohnsitz im Ausland, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.

2. Beglaubigung durch den Notar

Sie vollziehen die Erbausschlagung über einen Notar, der die Erklärung beglaubigt und dem zuständigen Nachlassgericht weiterleitet. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung. Die Erklärung kann auch von Ihnen selbst aufgesetzt werden. Sie muss aber in jedem Fall durch einen Notar beglaubigt sein.

Kann ich eine Erbschaft nur teilweise ausschlagen?

Es ist nicht möglich, die Annahme oder Ablehnung einer Erbschaft auf einen Teil zu beschränken. Erben können also nicht bspw. das Vermögen auf Sparbüchern des Verstorbenen annehmen, aber die Immobilie mit Restschuld ablehnen. Wer sich für eine Erbschaft entscheidet, übernimmt das Vermögen und die Schulden des Erblassers.

Welche Fristen gelten für die Erbausschlagung?

Eine Erbausschlagung muss zeitnah erfolgen. Innerhalb von sechs Wochen muss die Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen. Andernfalls gilt die Erbschaft als angenommen und kann ohne triftigen Grund nicht rückgängig gemacht werden.

Die sechswöchige Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erben über die Erbschaft informiert wurden. Aber hier ist Vorsicht geboten: Das Nachlassgericht informiert die Erben nur, wenn es ein Testament gibt oder sie als Erben nachrücken. Das Gericht geht davon aus, dass jeder selbst über die Erbschaft Bescheid weiß.

Hinweis: Bei minderjährigen Erben dauert die Bearbeitungszeit der Erbausschlagung länger. Diese wird allerdings bei der Sechs-Wochen-Frist nicht eingerechnet.

Ausnahmefall: Verlängerung der Frist

Nach Paragraf 1944 Absatz 3 BGB verlängert sich die Frist, wenn der Verstorbene im Ausland gelebt hat oder der Erbe an dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, selbst im Ausland war. Allerdings reicht ein kurzer Tagesausflug über die Landesgrenze dafür nicht aus.

Was kostet es, ein Erbe auszuschlagen?

Die Kosten für eine Erbausschlagung sind gesetzlich geregelt. Sie zahlen mindestens 30 Euro beim Nachlassgericht, wenn Sie ein Erbe ausschlagen. Die Gebühren können höher ausfallen, wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, die sich finanziell lohnt. Dabei gilt: Umso höher der Wert der Hinterlassenschaft, desto teurer ist die Ausschlagung. Geregelt wird dies unter Paragraf 103 des Gerichts- und Notarkostengesetzes.

Soll eine Ausschlagungserklärung durch einen Notar beglaubigt werden, fallen für die Beglaubigung Gebühren zwischen 20 und 70 Euro an.

Besonderheit bei Bestattungskosten

Wer eine Erbschaft annimmt, trägt die Bestattungskosten des Erblassers. Wird eine Erbschaft hingegen ausgeschlagen, müssen die Bestattungskosten nicht übernommen werden. Diese sind von den übrigen Erben zu tragen.

Gibt es keine Erben, kann die Gemeinde die Kosten für die Beerdigung mit der vorhandenen Erbschaft zahlen. Reicht das Geld nicht aus, darf sie die Bestattungskosten den potenziellen Erben in Rechnung stellen. Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, heißt das also nicht automatisch, dass Sie die Kosten für die Bestattung nicht tragen müssen.

Alternative zur Erbausschlagung: Die Nachlassverwaltung

Häufig ist der Nachlass unübersichtlich und es ist nur schwer erkenntlich, welche Verbindlichkeiten bestehen. In diesem Fall können die Erben die Haftung beschränken, damit sie nicht mehr mit ihrem Privatvermögen haften.

Wird eine Nachlassverwaltung beauftragt, stellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter, der die Schulden aus dem Nachlass begleicht. Die Kosten für den Verwalter werden ebenfalls über das Vermögen des Verstorbenen getragen – sollte dies nicht ausreichen, trägt der Staat die Kosten.

Bleibt nach Begleichung aller Schulden Vermögen über, wird dies an die Erben ausbezahlt. Sollte der Nachlass allerdings nicht ausreichen um alle Verbindlichkeiten zu decken, endet die Verwaltung und es wird ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt.

Hinweis: Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren wird die Haftung der Schulden auf den vorhandenen Nachlass beschränkt. Das Verfahren kann auch durch Erben beantragt werden, wenn sie eine Erbschaft angenommen haben, die sich als verschuldet herausstellt.

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Susanne Knofe

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Stand: 20. September 2023

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